Art. 3 Abs. 1 32019D1116BESCHLUSS (EU) 2019/1116 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.33829 (2012/C) Maltesische Tonnagesteuerregelung und andere staatliche Maßnahmen zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8734) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die folgenden Elemente der Tonnagesteuerregelung sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar:
Art. 2 32015D0667Frankreich ändert die für die Tonnagesteuerregelung anwendbaren Rechtsvorschriften ab dem Steuerjahr 2015 entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung…
Art. 2 32019D1116BESCHLUSS (EU) 2019/1116 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.33829 (2012/C) Maltesische Tonnagesteuerregelung und andere staatliche Maßnahmen zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8734) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährte Beihilfe ist vorbehaltlich der Erfüllung der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt…
Art. 1 Abs. 2 32025D2453BESCHLUSS (EU) 2025/2453 DER KOMMISSION vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Frankreich nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig…
(XXXX) SchAnpGArt11Abs2aBekBekanntmachung nach Artikel 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes
Auf Grund des Artikels 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird bekanntgemacht, daß die Kommission der…