Art. 1 32025D2453
(1)
Die Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 853,6 Mio. EUR, die Frankreich Corsica Linea und La Méridionale (getrennt oder gemeinsam) im Rahmen der fünf Gemeinwohlaufträge für Seeverkehrsdienste für Korsika vom/zum Hafen Marseille für den Zeitraum 2023-2030 gewährt, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
(2)
Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Frankreich nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.