Art. 2 32019D1116
Die im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährte Beihilfe ist vorbehaltlich der Erfüllung der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährte Beihilfe ist vorbehaltlich der Erfüllung der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.