Art. 3 32019D1116
Die folgenden Elemente der Tonnagesteuerregelung sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar:
die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb von Güterschiffen ohne Eigenantrieb, Ölbohrinseln und Fischereifahrzeugen;
die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Einkommen aus dem Betrieb von Schlepp- und Baggerschiffen und der Bareboat-Charter;
die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Schiffe im Rahmen der Zeitcharter bzw. Reisecharter;
die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Erträge aus Hilfstätigkeiten ohne die Einschränkung, dass der Großteil der nach der Tonnagesteuer besteuerten Erträge des Steuerbegünstigten aus den Haupttätigkeiten im Seeverkehr stammt, und die fehlenden Mechanismen zur Sicherstellung, dass Dienste an Land zu marktüblichen Bedingungen erbracht werden;
die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Seeverkehrsunternehmen ohne die Anforderung, dass nach der Tonnagesteuerregelung besteuerte Seeverkehrsunternehmen, die auch nicht unter einer EWR-Flagge fahrende Schiffe in ihrer Flotte haben, den Anteil der Tonnage unter EWR-Flagge an der Flotte erhöhen oder aufrechterhalten, wenn dieser Anteil weniger als 60 % beträgt;
die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Tätigkeiten, die anderweitig bestimmt werden können;
die in Malta ansässigen Personen gewährte Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf oder der Übertragung von Schiffen.
Die folgenden Maßnahmen sind ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar: Malta streicht diese Steuerbefreiungen aus seinen Rechtsvorschriften und passt den Geltungsbereich der Tonnagesteuerregelung gemäß den Verpflichtungszusagen im Anhang an.
die in Malta ansässigen Personen gewährte Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf von Beteiligungen an Seeverkehrsunternehmen;
die Einkommensteuerbefreiung von Zinserträgen oder sonstigen Einnahmen von Finanzinstituten aus der Finanzierung von Seeverkehrsunternehmen oder Tonnagesteuer-Schiffen;
die in Malta ansässigen Personen gewährte Befreiung von der Stempelsteuer im Zusammenhang mit der Übertragung von Beteiligungen an Seeverkehrsorganisationen;
die Gebührenbefreiung nach Ermessen des Ministers.