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Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das am 7. Juli 1995 angenommen wurde, in Bezug auf jene Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu werden. Die Mitgliedstaaten erteilen in ihren Mitteilungen an den Generalsekretär der IMO gemäß Artikel 4 des Übereinkommens — gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens — Informationen über die einschlägigen nationalen Bestimmungen in Bezug auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das unter das Übereinkommen fällt, und tragen dabei den durch das einschlägige Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung.
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