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Bis alle Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen, Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, die in dem Übereinkommen vorgesehene Flexibilität anwenden, um die rechtliche Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen von Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens über Gleichwertigkeit, um die Anwendung des Übereinkommens an die Richtlinie 2005/36/EG anzugleichen.
Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens geworden, während andere Mitgliedstaaten bereits Vertragspartei sind. Diejenigen…
Im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ist es wichtig, dass das Personal an Bord…
Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, liegt es im Interesse der Union, einen…
Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, ist es im Interesse der Union, einen…
Das Grundprinzip der vorliegenden Verordnung besteht darin, dass jedes Fischereifahrzeug der Union, das außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibt, eine…
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.