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Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens geworden, während andere Mitgliedstaaten bereits Vertragspartei sind. Diejenigen Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, werden ersucht, dem Übereinkommen beizutreten.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Informationen darüber zu erhalten, ob zwischen ihren Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der…
Bis alle Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des…
Im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ist es wichtig, dass das Personal an Bord…
Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, ist es im Interesse der Union, einen…
Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, liegt es im Interesse der Union, einen…
Bis zum Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens sollten seine Bestimmungen bereits auf alle Schiffe Anwendung finden, die die Flagge eines Staates führen, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.