Erwägungsgrund 1 32015D0989
Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.