Beschluss (EU) 2015/989 des Rates vom 15. Juni 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung sowie der Liste der Personen, die als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung dienen sollen, zu vertreten ist
In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU sind die Bestimmungen des Abkommens aufgeführt, die vorläufig angewendet werden sollen; dazu zählen die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung und die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung.
Erwägungsgrund 2 32015D0989
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