Erwägungsgrund 1 32015D0998
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 16. Juni 2008 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.