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Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Zypern von einer gesonderten Pflicht zur Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete stattdessen im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms Bericht.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde Griechenland von der Pflicht zur gesonderten Berichterstattung im Rahmen des…
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Irland von einer gesonderten Pflicht zur…
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 7 der genannten Verordnung einem…
Am 16. Mai 2013 gelangte der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 zu dem Schluss, dass Zypern wirksame Maßnahmen ergriffen habe, nach…
Zypern hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/401/EU aufgehoben werden sollte —
Am 13. Juli 2010 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.