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Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde Griechenland von der Pflicht zur gesonderten Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete im Rahmen seines Programms Bericht.
Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen auf Verlangen der Kommission die…
Griechenland richtet einen Mechanismus ein, mit dem sichergestellt wird, dass die infolge der Maßnahmen aus den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zur…
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Zypern von einer gesonderten Pflicht zur…
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Irland von einer gesonderten Pflicht zur…
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 7 der genannten Verordnung einem…
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU zur Ausweitung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.