Erwägungsgrund 4 32016D1171
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.