Erwägungsgrund 5 32016D1171
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Ratingagenturen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten.