Erwägungsgrund 3 32016D0118
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 9. Oktober 2015 die Resolution 2240 (2015) verabschiedet. Diese Resolution verstärkt die Ermächtigung, Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste zu ergreifen. Insbesondere werden durch die Ziffern 7, 8 und 10 der Resolution Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder über die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel bekämpfende Regionalorganisationen tätig werden, für einen Zeitraum von einem Jahr ermächtigt, „auf hoher See vor der Küste Libyens Schiffe zu kontrollieren, die ihnen hinreichende Gründe für den Verdacht liefern, dass sie für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, sofern diese Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen sich redlich um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen, bevor sie von der in diesem Absatz erteilten Ermächtigung Gebrauch machen“. Sie ermächtigt Mitgliedstaaten auch, „aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierte Schiffe, die nachweislich für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, zu beschlagnahmen, und unterstreicht, dass im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen Dritter, die nach Treu und Glauben gehandelt haben, weitere Maßnahmen in Bezug auf die aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierten Schiffe ergriffen werden“, und „alle den konkreten Umständen angemessenen Maßnahmen gegen Schleuser und Menschenhändler zu ergreifen und die Tätigkeiten nach den Ziffern 7 und 8 durchzuführen, unter voller Einhaltung der anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen“.