Erwägungsgrund 7 32016D0118
Der Übergang in die folgenden Phasen der Operation, einschließlich Maßnahmen in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern eines Küstenstaates gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778, ist daran geknüpft, dass der Rat erneut bewertet, ob die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind, wobei etwaigen anwendbaren Resolutionen des VN-Sicherheitsrats und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung getragen wird, und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/778 und dem Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates entscheidet, wann der Übergang stattfindet —