Erwägungsgrund 3 32016D1201
Nach Artikel 21 Absatz 2 enden die Pflichten von zwei Mitgliedern des Überwachungsausschusses, die per Losentscheid bestimmt werden, in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 mit Ablauf der ersten 36 Monate ihres Mandats. Somit endeten die Pflichten von zwei Mitgliedern, die mit Wirkung vom 23. Januar 2012 ernannt worden waren, am 22. Januar 2015. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 bleiben diese Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis das Verfahren zur Ernennung neuer Mitglieder des Überwachungsausschusses abgeschlossen ist. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden.