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In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 setzte der Rat die Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf den 1. Oktober 2013 fest. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde Portugal von einer Pflicht zur gesonderten Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms Bericht.
Am 2. Dezember 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der…
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass Portugal auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen…
Der Rat setzt Portugal eine Frist bis zum 15. Oktober 2016, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen und dem Rat und der Kommission über die aufgrund dieses…
Nachdem die portugiesischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe…
In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 setzte der Rat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eine Frist…
Der Rat stellte auf Vorschlag der Kommission am 2. Dezember 2009 im Einklang mit Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Portugal ein übermäßiges…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.