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Nach Artikel 140 Absatz 4 des Abkommens kann die Union Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung des Abkommens mit sofortiger Wirkung, wenn das Kosovo gegen wesentliche Grundsätze im Sinne der Artikel 5 und 13 des Abkommens verstößt. Jede diesbezügliche Empfehlung oder jeder diesbezügliche Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats sowie die von der Kommission und dem Hohen Vertreter über die Bemühungen des Kosovo um Normalisierung seiner Beziehungen zu Serbien vorgelegten Berichte sollten bei einem etwaigen Vorschlag der Kommission zur Aussetzung des Abkommens nach Artikel 140 Absatz 4 des Abkommens berücksichtigt werden.
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen…
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen…
Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass vom Kosovo auf der Grundlage des Artikels 75 des Abkommens Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden,…
Nach Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits…
Die Kommission kann es für angemessen erachten, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ergriffene Maßnahmen…
Unter den außergewöhnlichen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 43 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 44 Absatz 4 des Abkommens kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.