Erwägungsgrund 6 32016D1332BESCHLUSS (EU) 2016/1332 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2009/894/EG sollte daher ersetzt werden.
Erwägungsgrund 4 32017D1583BESCHLUSS (EU) 2017/1583 DER KOMMISSION vom 1. September 2017 zur Festlegung der Norm EN/ISO 17994:2014 als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5843)
Aus diesem Grund sollte die Entscheidung 2009/64/EG aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 7 32014R1003VERORDNUNG (EU) Nr. 1003/2014 DER KOMMISSION vom 18. September 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 13 32011L0009RICHTLINIE 2011/9/EU DER KOMMISSION vom 1. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dodin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32016L0882RICHTLINIE (EU) 2016/882 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32010D0778BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/944/EG über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9009) (2010/778/EU)
Die Entscheidung 2006/944/EG ist daher entsprechend zu ändern.