Art. 133 32016D1351
Die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung sind in Anhang V Artikel 19 bis 23 geregelt.
Die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung sind in Anhang V Artikel 19 bis 23 geregelt.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.