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Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die in Artikel 138 vorgesehene Personalvertretung. Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird.
Absatz 1 Satz 1 gilt für Beschäftigte nach § 4 Absatz 4 nur, wenn sie am Wahltag der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören.
Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu gegliedert, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Beschäftigte nach § 4 Absatz 4 nur, wenn sie am Wahltag der Dienststelle seit…
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit wird zur Personalvertretung einer Verwaltungsbehörde wählbar, sobald seine Abordnung zu der Verwaltungsbehörde länger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.