Art. 161 32016D1351
(1)
Hat die Anstellungsbehörde einem Bediensteten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zu Last zu legen, so kann sie den Bediensteten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.
(2)
Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Bediensteten.