Art. 43 32016D1351
Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Bediensteten auf Zeit hat der betreffende Bedienstete auf Zeit bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Bediensteten auf Zeit neun Monate nicht überschreiten.Artikel 42 Absatz 2 findet Anwendung.