Art. 14 32016D1353
Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 31. März eines jeden Jahres einen vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor.
Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres schlägt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss einen überarbeiteten vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr, zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen, vor.
Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. September eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen vor. Dieser Entwurf umfasst:
die als notwendig erachteten Mittel
zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Kosten für Personal und Sitzungen,
zur Beschaffung von externer Beratung, insbesondere operationeller Analysen, die unerlässlich sind, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann, sowie für spezielle Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten;
eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.
Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in Absatz 3 genannten Gesamtmittel ausmachen. Diese Mittel müssen dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen.
Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ausführliche Begründungen und ein Stellenplan beigefügt.
Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies eindeutig einen gemeinsamen Nutzen für alle beteiligten Mitgliedstaaten hat.
Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind.
Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung vorläufig eingesetzte Mittel enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über den Umfang der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet.
den Beiträgen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schlüssels für das Bruttonationaleinkommen (BNE) zu entrichten sind;
sonstigen Einnahmen, darunter einbehaltene Beträge von Dienstbezügen und Zinserträge der Bankkonten der Agentur.
Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einstimmig an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem vom Leiter der Agentur bestimmten Vertreter oder von einem vom Leiter der Agentur dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt den Haushaltsplan für angenommen und unterrichtet die beteiligten Mitgliedstaaten darüber.
Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht angenommen, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen, sofern die Summe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht übersteigt. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten.