Art. 15 32016D1353
Berichtigungshaushaltsplan
(1)
Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen.
(2)
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, angenommen und bekannt gegeben. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit dieser Umstände.