Art. 28 32016D1353
Unabhängigkeit des internen Prüfers
Die Unabhängigkeit des internen Prüfers, die Haftung des internen Prüfers für die in Ausübung seiner Aufgaben getroffenen Maßnahmen und das Recht des internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, werden im Einklang mit Artikel 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.