Art. 27 32016D1353
Die Agentur verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.
Der interne Prüfer darf weder der Anweisungsbefugte noch der Rechnungsführer sein.
Der interne Prüfer berät die Agentur in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.Dem internen Prüfer obliegt es insbesondere,
die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und
die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.
Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Agentur. Der interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen. Der interne Prüfer nimmt Kenntnis von dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers sowie von allen vorliegenden Informationen.
Der interne Prüfer erstellt einen jährlichen Prüfplan und unterbreitet ihn dem Hauptgeschäftsführer.
Der interne Prüfer nimmt Kenntnis vom Bericht des Anweisungsbefugten nach Artikel 19 sowie von allen vorliegenden Informationen.
Der interne Prüfer teilt dem Hauptgeschäftsführer seine Feststellungen und Empfehlungen mit.Der interne Prüfer erstattet zudem in den folgenden Fällen Bericht: Der Hauptgeschäftsführer gewährleistet die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen.Der Hauptgeschäftsführer übermittelt dem Lenkungsausschuss alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt. Der Lenkungsausschuss prüft die Informationen und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.
Die Agentur stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum internen Prüfer die Kontaktangaben des internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.
Die Berichte und Feststellungen des internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.