Art. 30 32016D1353
Die Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, stellt sich wie folgt dar:
Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 41Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union und im Einklang mit dem Beschluss 2000/436/EG, Euratom des RatesBeschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17 ). oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.
Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte BNE-Eigenmittel-Reserven der Tabelle Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten in der Anlage zum letzten Haushaltsplan der Union zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beiträge abgerufen werden.
Der Zeitplan für die Zahlung der Beiträge wird wie folgt festgelegt: Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist und geht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist bei der Agentur ein, sind keine Zinsen gemäß Artikel 29 Absatz 3 an die Agentur zu entrichten. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum fällig.
Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Agentur vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. März, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind. Die Agentur übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten mindestens 60 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Tranche Schreiben über den Beitragsabruf.
Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die beteiligten Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs.
Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen.
Ist der Jahreshaushaltsplan bis 30. November noch nicht gebilligt, so kann die Agentur auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem individuelle vorläufige Beitragsabrufe übermitteln, die innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Beitragsaufrufs zu entrichten sind.