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Die Kommission sollte die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Estland erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.
Die Kommission soll die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Litauen erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.
Die Kommission sollte die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Griechenland erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.
2. Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Estland Anwendung.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 sollte in Estland am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
Um den Übergang von den mit den Verordnungen (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 festgelegten Stützungsregelungen…
Es sollten angemessene Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit ein reibungsloser Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 auf die vorliegende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.