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Die Kommission soll die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Litauen erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.
Die Kommission sollte die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Griechenland erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.
Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Litauen Anwendung.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 sollte in Litauen am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.
die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.