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Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/6 berichtet der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee, nachfolgend der „STC“) dem EZB-Rat jährlich über die von der EZB und den einzelnen NZBen erzielten Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der Vorbereitungsmaßnahmen. Dieser jährliche Bericht sollte vom STC bei allen NZBen erhobene Daten umfassen, einschließlich Informationen über die von NZBen erzielten Fortschritte, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses eine Ausnahmeregelung gilt. Die in Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2014/6 vorgesehenen separaten Berichte werden als nicht mehr erforderlich betrachtet.
In Vorbereitung auf künftige Phasen sollte über eine Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen und die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten auf Basis…
Sofern die NZB gemäß Artikel 2 Absatz 6 zusätzliche Berichtspflichtige ausgewählt und entsprechend benachrichtigt hat, melden diese der NZB tagesaktuelle…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Berichtspflichtige für Gruppendaten…
Angesichts der getrennten Entscheidungsstrukturen des Europäischen Systems der Zentralbanken und des Europäischen Statistischen Systems (ESS) ist es notwendig,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.