Erwägungsgrund 3 32014R1333
Zudem ist die Erhebung statistischer Daten erforderlich, um es der EZB zu ermöglichen, den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates in analytischer und statistischer Hinsicht zu unterstützen. Die Erhebung statistischer Daten ist in diesem Rahmen ferner erforderlich, um die Erfüllung der Aufgaben der EZB im Bereich der Finanzmarktstabilität zu unterstützen.