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Dieser revidierte Zeitrahmen wird in Situationen, in denen die nationalen Zentralbanken (NZBen) von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2014/7 mit den Zentralbanken des Eurosystems zusammenarbeiten, auch für diese NZBen gelten.
Durch die Empfehlung EZB/2014/7 werden die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die jedoch Vorbereitungen für den Beitritt zum…
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Beschlusses kann auch auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, durch eine…
Obwohl anerkannt ist, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Pflichten für die Mitgliedstaaten,…
Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die…
Die EZB geht in der Form des Erlasses eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats ein,…
Artikel 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dieses langfristige Rahmenwerk umfasst bis zum Beginn der ersten tatsächlichen Übermittlung granularer Kreditdaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.