Art. 1 32016D0151
Die folgenden von Deutschland durchgeführten Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar:
Die folgenden von Deutschland durchgeführten Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar: