Art. 3 32016D0151
Deutschland fordert die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurück einschließlich von der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH als wirtschaftlicher Nachfolgerin der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH.
Der Erwerber der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte, capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, und seine Tochtergesellschaften sind nicht von einer etwaigen Rückforderung unvereinbarer staatlicher Beihilfen betroffen.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. Deutschland teilt die in diesem Beschluss nicht genannten genauen Zeitpunkte mit, zu denen die Beihilfen vom Land gewährt wurden.
Die Zinsen werden im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 .) der Kommission 167 und mit der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1 ). nach der Zinseszinsformel berechnet.
Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.