Erwägungsgrund 1 32016D1635
Mit dem Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 wurde in den letztgenannten Beschluss Artikel 2a neu eingefügt, um Hilfe beim Kapazitätsaufbau und bei der Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Menschenschmuggel und Menschenhandel hinzuzufügen, als unterstützende Aufgabe der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA.