Erwägungsgrund 2 32016D1635
Wenn das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beschließt, dass die erforderlichen Vorbereitungen — insbesondere in Bezug auf die Kräfteaufstellung und die Sicherheitsüberprüfungen der Auszubildenden — erfolgt sind, muss die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA nach Artikel 2a Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/778 auf hoher See in ihrem vereinbarten Operationsgebiet den Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Menschenschmuggel und Menschenhandel, unterstützen.