Erwägungsgrund 4 32016D1749
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union oder in Bereiche, in denen die Union gemeinsame Regeln aufgestellt hat, fallen. Das Protokoll könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das Protokoll sollte daher bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, im Namen der Union gebilligt werden, nur soweit das Protokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann.