Erwägungsgrund 6 32016D1749
Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten und fallen daher in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates, der parallel zu dem vorliegenden Beschluss angenommen wurde, betrifft diese Bestimmungen.