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In den Jahren 2014 bis 2016 haben die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 14 des ADR bzw. Artikel 20 des ADN einige Änderungsvorschläge entworfen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen.
ADN:die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte…
Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung…
Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden…
Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen…
III.1 ADN Die Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h sowie Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN,…
Mit diesen Änderungen technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.