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Dieser Beschluss lässt die Organisation und die Funktionsweise der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs unberührt.
Dieser Beschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unberührt.
Diese Verordnung lässt die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art und Weise, wie strafrechtliche Ermittlungen organisiert werden,…
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren.
Dieser Beschluss wird unbeschadet der Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die zu ihrer Durchführung…
Was die Durchführung des Informationsaustauschs betrifft, lässt dieser Beschluss wesentliche nationale Sicherheitsinteressen unberührt; die Sicherheit von…
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und lässt deren Bestimmungen unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.