Art. 35 32008D0615
Für die betroffenen Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen Regelungen dieses Beschlusses anstelle der entsprechenden Regelungen des Prümer Vertrags. Zwischen den Vertragsparteien des Prümer Vertrags finden alle sonstigen Bestimmungen des Prümer Vertrags weiterhin Anwendung.
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund sonstiger gemäß Titel VI des Vertrags angenommener Rechtsakte gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Beschlusses unvereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten können nach Wirksamwerden dieses Beschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ziele dieses Beschlusses hinausgehen.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden dieses Beschlusses über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, die sie weiterhin anwenden wollen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet wurden.
Dieser Beschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unberührt.
Dieser Beschluss lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt.