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Dieser Beschluss gilt für öffentliche Dokumente, die von der Kommission oder von öffentlichen und privaten Stellen in ihrem Namen erstellt werden und die
von der Kommission oder in ihrem Namen vom Amt für Veröffentlichungen durch Publikation, Websites oder Verbreitungswege veröffentlicht worden sind oder
aus wirtschaftlichen oder praktischen Gründen nicht veröffentlicht worden sind, beispielsweise Studien, Berichte und andere Daten.
Dieser Beschluss gilt nicht für:
Software oder Dokumente, die gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Warenzeichen und Marken sowie Rechten an eingetragenen Mustern, Logos und Namen unterliegen;
Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind;
Dokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht zugänglich sind oder Dritten nur unter besonderen Bedingungen für einen bevorrechtigten Dokumentenzugang zur Verfügung gestellt werden;
vertrauliche Daten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates definiert sind;
Dokumente, die das Ergebnis laufender durch Kommissionspersonal durchgeführter Forschungsprojekte sind, die weder veröffentlicht wurden noch in einer zugänglich gemachten Datenbank verfügbar sind und deren Weiterverwendung Auswirkungen auf die Validierung vorläufiger Forschungsergebnisse hätte oder einen Grund für die Verweigerung der Eintragung von gewerblichen Schutzrechten zum Vorteil der Kommission darstellen würde.
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und lässt deren Bestimmungen unberührt.
Keine Bestimmung dieses Beschlusses gestattet die Weiterverwendung von Dokumenten zu Zwecken der Täuschung oder des Betrugs. Die Kommission ergreift angemessene Maßnahmen, um die Interessen und das öffentliche Erscheinungsbild der EU in Einklang mit den geltenden Vorschriften zu schützen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.