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Angesichts der Tatsache, dass etwaige Änderungen der Spezifikationen des digitalen Fahrtenschreibers die Grundsätze und die Funktionsweise des AETR unberührt lassen sollten, da sie lediglich regelmäßig unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen aktualisiert werden sollten, sollte die Zahl der Vertragsparteien, die erforderlich ist, um diese Änderungen zu verwerfen, von einem Drittel auf mindestens die Hälfte erhöht werden.
Gemäß Artikel 22bis des AETR werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über den digitalen Fahrtenschreiber von allen Vertragsparteien des…
Durch die Anpassungen des AETR-Übereinkommens ist die Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers für Fahrzeuge obligatorisch geworden, die in Drittländern…
Die AETR–Sachverständigengruppe berät derzeit über Änderungen des AETR auf der Grundlage eines Vorschlags, der einem — mit dem Beschluss (EU) 2016/1877 des…
Während der Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wurde deutlich, dass einige Änderungen an dem vom Rat gebilligten Text vorgenommen…
Der Bauartgenehmigungsbogen für digitale Fahrtenschreiber gemäß Anlage 2 zum Anhang des AETR sollte so geändert werden, dass er auch für die Genehmigung von…
Aufgrund der Ersetzung analoger Fahrtenschreiber durch digitale Geräte können in zunehmendem Maße größere Datenmengen rascher und genauer geprüft werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.