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Gemäß Artikel 22bis AETR werden Änderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates betreffend den digitalen Fahrtenschreiber von allen Vertragsparteien des AETR automatisch, ohne förmliche Konsultation oder Abstimmung, übernommen. Die mangelnde Beteiligung der Vertragsparteien des AETR an der Ausarbeitung und Annahme technischer Spezifikationen für den digitalen Fahrtenschreiber ist ein Grund für Unzufriedenheit bei einigen dieser Vertragsparteien. In ihrer Mitteilung vom 19. Juli 2011 mit dem Titel „Digitaler Fahrtenschreiber: Fahrplan für künftige Tätigkeiten“ erkennt die Kommission an, dass dieser Mechanismus die ordnungsgemäße und harmonisierte Umsetzung der den digitalen Fahrtenschreiber betreffenden Maßnahmen durch nicht der Union angehörende Vertragsparteien gefährdet.
Gemäß Artikel 22bis des AETR werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über den digitalen Fahrtenschreiber von allen Vertragsparteien des…
Angesichts der Tatsache, dass etwaige Änderungen der Spezifikationen des digitalen Fahrtenschreibers die Grundsätze und die Funktionsweise des AETR unberührt…
Es liegt im Interesse der Union, den Entscheidungsprozess im Rahmen des AETR in Bezug auf Kontrollgeräte, einschließlich digitaler Fahrtenschreiber, zu ändern,…
Durch die Anpassungen des AETR-Übereinkommens ist die Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers für Fahrzeuge obligatorisch geworden, die in Drittländern…
Während der Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wurde deutlich, dass einige Änderungen an dem vom Rat gebilligten Text vorgenommen…
Artikel 13 AETR, der die Übergangsbestimmungen betrifft, sollte dahin gehend geändert werden, dass das genaue Datum für die Umsetzung der Bestimmungen über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.