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Es liegt im Interesse der Union, den Entscheidungsprozess im Rahmen des AETR in Bezug auf Kontrollgeräte, einschließlich digitaler Fahrtenschreiber, zu ändern, dass das Verfahren nach Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 AETR für die Aufnahme der technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers in das AETR anwendbar ist und dass Artikel 22bis AETR im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Anforderungen an vorherige Versionen des Fahrtenschreibers weiterhin in Kraft bleibt.
Gemäß Artikel 10 AETR wird ein Fahrtenschreiber, der in Bezug auf Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, so…
Der Bauartgenehmigungsbogen für digitale Fahrtenschreiber gemäß Anlage 2 zum Anhang des AETR sollte so geändert werden, dass er auch für die Genehmigung von…
Gemäß Artikel 22bis des AETR werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über den digitalen Fahrtenschreiber von allen Vertragsparteien des…
Das Formular des Bauartgenehmigungsbogens gemäß Anlage 2 Kapitel III des Anhangs zum AETR sollte so geändert werden, dass es auch für die Genehmigung von…
Während der Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wurde deutlich, dass einige Änderungen an dem vom Rat gebilligten Text vorgenommen…
Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und im Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu vertretenden Standpunkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.