Erwägungsgrund 6 32016D1892Außerdem sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Union gemäß Artikel 31 Absatz 3 vorgesehen werden, falls die Voraussetzungen für sein…
Art. 3 32016D1892Die Union wendet das Übereinkommen vorläufig ab dem 1. Januar 2017 an, sofern das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren noch nicht…
Erwägungsgrund 1 32017D2261BESCHLUSS (EU) 2017/2261 DES RATES vom 30. November 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse zu vertreten ist
Teile des Abkommens werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32017D2261BESCHLUSS (EU) 2017/2261 DES RATES vom 30. November 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse zu vertreten ist
Teile des Abkommens werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.
Art. 3 32010D0016Nach Artikel 15 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem 1. Februar 2010 bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden nationalen…
Erwägungsgrund 1 32015D0201BESCHLUSS (EU) 2015/201 DES RATES vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist
Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.