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Dieser Beschluss sollte daher die Bedingungen festlegen, die von der EZB im Hinblick auf die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber den nationalen Strafverfolgungsbehörden durch die NCAs oder NZBen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, oder im Zusammenhang mit der Geldpolitik und anderen Aufgaben im Rahmen des ESZB/Eurosystems, sowie im Hinblick auf den damit verbundenen Verfahrensrahmen angewandt werden.
Neben der Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden,…
Auf Ersuchen einer nationalen Strafverfolgungsbehörde kann die EZB ihr zur Verfügung stehende, vertrauliche Informationen, die sich auf die Aufgaben, die der…
Die EZB ersucht die NCAs und NZBen um Zustimmung, die EZB nach Eingang eines Ersuchens einer nationalen Strafverfolgungsbehörde um Offenlegung vertraulicher…
Das Unionsrecht sieht noch keinen Verfahrensrahmen für die Bearbeitung von bei der EZB, den NCAs oder den nationalen Zentralbanken (NZBen) eingehenden Ersuchen…
Bei Erlass dieses Beschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internen Untersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.