Erwägungsgrund 2 32016D0019
Hat die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die betreffende NCA, die Sache im Einklang mit dem nationalen Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.